Fischereibestimmungen

Fischereisaison:

Fließgewässer (Vereinsmitglieder mit Generalkarte): 1. März bis 30. September

Fließgewässer (Tageskarten): 1. Mai bis 30. September

Staubecken (Vereinsmitglieder mit Generalkarte): 1. März bis 31. Oktober

Für das Staubecken werden keine Tageskarten ausgegeben.

 

Fließgewässer – Bestimmungen für Generalkarteninhaber

Gewässer / Reviere:

 

 

Bregenzerach 4  (Nebengewässer: Losenbach)

Bregenzerach 5  (Nebengewässer: Sägekanal Natter)

Bregenzerach 7

Subersach 1

Subersach 2 (Nebengewässer: Laublisbach / Schönebach)

Bezauer Dorfbach 31

Bizauer Bach 32

Die restlichen Fließgewässer sind Schon- und Schutzstrecken und für die Fischerei gesperrt.

 

Berechtigungen einzelner Reviere und deren erlaubten Gerätschaft:

 Die Fischerei darf nur mit EINER Fliegenrute, Fliegenschnur, Nassfliege, Trockenfliege, Nymphe oder Streamer ohne Widerhaken und max. ZWEI Anbissstellen ausgeübt werden.

Neben den gesetzlich erlaubten Fangmethoden ist in den Fließgewässern der Reviere

Bregenzerach 5 in Bezau/Reuthe, Bezauer Dorfbach 31 sowie Bizauer Bach 32 auch der Gebrauch von Blinker, Natur- und Kunstködern mit Einfach-Haken ohne Widerhaken erlaubt.

Die Reviere Bregenzerach 4 in Andelsbuch und Bregenzerach 7 in Schnepfau werden als reine Fliegenreviere ausgewiesen.

Mit Ausnahme im Revier 7 in Schnepfau, das von der Tankstelle bis zur Enge-Brücke auch mit Blinker, Natur- und Kunstködern mit Einfach-Haken ohne Widerhaken befischt werden kann.

Die Subersach 1 kann mit der Fliege und auch mit Blinker mit Einfach-Haken ohne Widerhaken befischt werden.

 Die Subersach 2 wird als reines Fliegenrevier ausgewiesen. Demzufolge ist nur das Fischen mit Fliegenrute, Fliegenschnur, Nassfliege, Trockenfliege, Nymphe oder Streamer ohne Widerhaken erlaubt. Ausnahme ist der Flötzersee, der auch mit Blinker mit Einfach-Haken

ohne Widerhaken befischt werden darf.

 

Fangbeschränkungen:

In allen Fließgewässern dürfen pro Tag nicht mehr als 4 Fische,

in der gesamten Saison höchstens 30 Fische gefangen werden.

 

Schonmaße:

Das Schonmaß beträgt in allen Gewässern 25 cm, außer in der Subersach 23 cm.

Jeder gefangene- bzw. gelandete Fisch mit einer Länge über dem festgesetzten Schonmaß,  ist in die Fangstatistik einzutragen.

Untermassige, nicht verletzte (blutende) Fische sind schonendst zurückzusetzen (Hände nässen).

Die Äsche ist zur Bestandsaufnahme in der Fangstatistik mit der Größe unter dem Vermerk „zurückgesetzt“ anzuführen und ist in allen Revieren ganzjährig geschont!

 

Verbote der Fischerei:

Das Fischen von Brücken, Ufermauern und dergleichen, wo ein einwandfreies Anlanden nicht möglich ist, ist verboten. Unnötiges Waten im Gewässer ist vor allem in den ersten zwei Monaten der Saison zu vermeiden (Schutz der Fischbrut).

 

Fischen mit Gästen und Kindern:

Jedes Mitglied darf in seiner Anwesenheit unter folgenden Bedingungen einen Gast fischen lassen, wobei das Mitglied als Begleitung fungiert. Es darf nur jeweils einer der beiden fischen und die gefangenen Fische werden auf die Tages- bzw. Jahresfangzahl des Jahreskarteninhabers angerechnet. Zudem darf jedes Mitglied in seiner Anwesenheit und dessen Aufsicht sein Kind oder Enkelkind bis zum Alter von 14 Jahren mit einer eigenen Rute (nur an Fließgewässern) mit-fischen lassen, wobei das Tagesfanglimit von 4 Fischen für alle Revier zusammen einzuhalten ist.

 

Die Generalkarte ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig.

Bei Verlust der Generalkarte besteht kein Ersatzanspruch gegenüber dem FV Bregenzerwald.

 

Aufseher:

Den Aufforderungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten, die Fangberechtigung bzw. Fangstatistik, das Fanggerät und den Fang zu zeigen.

 

Eintragung vom Fischfang:

Vor Beginn des Fischganges ist das Datum und das Revier einzutragen, jeder getötete und mitgenommene Fisch ist sofort (an der Fangstelle) in die Statistik einzutragen.

 

Umwelt:

Für Natur und Umwelt ist Sorge zu tragen. Verpackungen und Müll (insbesondere auch Angelschnüre und  Vorfachmaterial) sind mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Haftung:

Die Ausübung der Fischerei erfolgt auf eigene Gefahr.

Der Fischereiverein Bregenzerwald haftet nicht für Unfälle oder Schäden.

 

Abgabe der Fangstatistik:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle Fangstatistiken entsprechend den darauf angeführten Bestimmungen zu führen und ALLE Karten auch Tages- und Seekarten gebraucht oder ungebraucht (nicht gebrauchte Tageskarten werden in der darauffolgenden Saison wieder gutgeschrieben)

bis spätestens 15. November an die auf der Karte angeführte Adresse zu schicken.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Verein berechtigt, ab diesem Datum eine Säumnisgebühr

von € 50.- einzuheben.

 

Kündigung der Generalkarte:

Der Inhaber einer Jahreskarte verpflichtet sich zum Bezug einer weiteren Jahreskarte für das folgende Jahr, außer es erfolgt eine ­Kündigung bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres.

 

Verstoß der Fischereibestimmungen:

Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Fischereibestimmungen des Landes Vorarlberg, die Bestimmungen des Fischereivereines ­Bregenzerwald sowie diese Bestimmungen können durch den Fischereiverein Bregenzerwald Sanktionen verhängt werden, die bis zum vollständigen Entzug der Jahreskarte ohne Kostenerstattung reichen.

 

 

Staubecken – Bestimmungen für Jahreskarteninhaber

Das Staubecken darf vom 1. März bis 31. Oktober befischt werden.

  • Das Fischen ist nur mit EINER Rute und EINER Anbissstelle
  • Die Angelrute ist stets zu beaufsichtigen.
  • Vor jedem Fischgang ist das Datum in die Fanstatistik einzutragen.
  • Jeder angelandete Fisch ist sofort waidgerecht zu töten und in die Fangstatistik einzutragen.
  • An einem Tag dürfen gesamt nur 4 Fische gefangen werden. Das zusätzliche ausfüllen einer Tageskarte um weitere 3 Fische zu fangen, ist nicht erlaubt.

In der gesamten Saison dürfen höchstens 50 Fische gefangen werden.

  • Das ausnehmen der Fische am Brunnen beim Spielplatz ist verboten.Fischabfälle in die Mülleimer oder in die Bregenzerach entsorgen, ist verboten.
  • Jeder Fischer ist auf seinem Angelplatz für dessen Sauberkeit verantwortlich.
  • Bei jeder Kontrolle, ist die Fangstatistik sowie die gefangenen Fische freiwillig dem Kontrollorgan vorzuzeigen.
  • Zudem darf jedes Mitglied in seiner Anwesenheit und dessen Aufsicht sein Kind oder Enkelkind bis zum Alter von 14 Jahren mit einer zusätzlichen Rute mitfischen lassen, wobei das Tagesfanglimit von 4 Fischen zusammen einzuhalten ist.
  • Das zufahren mit einem Kraftfahrzeug zum Staubecken ist ohne Genehmigung verboten.
  • Die Fangstatistik ist bis spätestens 15. November an die angegebene Adresse zu schicken.

Bei Verstößen dieser Bestimmungen, kann die Angelerlaubnis entzogen, sowie für das darauf-folgende Jahr verweigert werden.



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